Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

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36.26 - Team Bodenschutz West und Abfall
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
Telefon: 0511 61622641
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Weiterführende Informationen

Besuche nur nach vorheriger Terminabsprache
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte, wenn bekannt, direkt an Ihre Ansprechperson.
Für viele der Verwaltungsleistungen ist kein persönlicher Besuch erforderlich.
Wir beraten Sie gern, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.

Allgemeine Informationen
Sammlungen von Altkleidern, Altmetall und Sonstigem

Wer Altkleider, Altmetall oder Sonstiges sammelt, der muss dies gemäß §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz der zuständigen Behörde anzeigen. Das betrifft gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen in privaten Haushalten. Hier finden Sie Informationen und die Antragunterlagen.

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Altkleidern, Schuhen, Altpapier, Altmetall oder Sonstigem aus privaten Haushalten müssen nach § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist in der Region Hannover die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Umwelt.

Um Ihre Sammlung anzuzeigen, verwenden Sie bitte die hinterlegten Formulare. Zukünftige Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Sammlungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Voraussetzungen

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

Was sollte ich noch wissen?

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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