Anzeige von Versammlungen nach dem NVersG

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32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
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E-Mail:

Montag: 08:00 - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Eine Versammlung ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (§ 2 NVersG).

 

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen (Bekanntgabe bedeutet z.B. Einladung, Werbung oder Aufruf). Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet. (§ 5 Abs. 1 NVersG)

 

In der Anzeige sind gem. § 5 Abs. 2 NVersG folgende Angaben zu machen:

 - der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. eventueller Zwischenkundgebungen)

- der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung

- der Gegenstand der Versammlung

 - Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und

 - die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.

An wen muss ich mich wenden?

Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten der Region Hannover

Zuständige Stelle

Die Region Hannover ist vor Beginn der Versammlung zuständig für die Gemeinden Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen.

Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Kommune, in der die Versammlung stattfinden soll.

Während der Versammlung obliegt die Zuständigkeit der Polizei.

Rechtsgrundlage

Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG)

Was sollte ich noch wissen?

Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten

 - Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, bereitzuhalten oder zu verteilen,

 - Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (sog. Schutzausrüstungsverbot) sowie

 - in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (sog. Vermummungsverbot).

 

Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln (sog. Militanzverbot).

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