Eine Versammlung ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (§ 2 NVersG).
Eine Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen (Bekanntgabe bedeutet z.B. Einladung, Werbung oder Aufruf). Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet. (§ 5 Abs. 1 NVersG)
In der Anzeige sind gem. § 5 Abs. 2 NVersG folgende Angaben zu machen:
- der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. eventueller Zwischenkundgebungen)
- der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung
- der Gegenstand der Versammlung
- Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
- die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.