Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen tatsächlich für ein Kind sorgenden Elternteil rechtlich beraten. und in geeigneten Fällen weitergehende Unterstützung anbieten. So können teilweise einfache Schreiben an den anderen Elternteil entworfen werden. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils bekannt sind, kann ermittelt werden, welche Unterhaltsforderung realistisch erscheint.
Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.#
Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel
- die Unterhaltshöhe berechnen,
- den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
- den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
- falls erforderlich eine Klage einreichen und
- rückständigen Unterhalt pfänden lassen.
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden .
Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.
Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.
Kann die Mutter nicht erwerbstätig sein, weil sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft bzw. Geburt verursachten Krankheit dazu außerstande ist, hat sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Dies gilt auch, wenn von der Mutter nicht erwartet werden kann, dass sie erwerbstätig ist, weil sie die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Auch in diesen Fällen kann das Jugendamt beratend und unterstützend Hilfe anbieten.
Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.
Spezielle Hinweise:
Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in der Minder- und Volljährigkeit, bei Betreuungsunterhalt und bei Fragen des Sorgerechts
Das Team Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften der Region Hannover berät und unterstützt gerne bei der Geltendmachung von Unterhalt und bei Fragen bezüglich des Sorgerechts (§ 18 Absatz 1, 2 und 4 SBG VIII).
Wenn Eltern sich getrennt haben und ein Elternteil die überwiegende Betreuung des minderjährigen Kindes übernimmt, muss der andere nach seinen Möglichkeiten Unterhalt leisten.
Ebenso kann ein Unterhaltsanspruch des Kindes im Wechselmodell bestehen.
Für die Betreuung des eigenen kleinen Kindes besteht möglicherweise ein eigener Anspruch auf Unterhalt. Zudem besteht die Möglichkeit Unterstützungsleistungen vor und nach der Geburt vom unterhaltspflichtigen Elternteil.
Ein junger Volljähriger kann grundsätzlich von seinen Eltern Unterhalt verlangen bis er wirtschaftlich selbstständig ist.
Der Unterhaltsanspruch kann beim Team Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften individuell errechnet werden und orientiert sich zumeist an der Düsseldorfer Tabelle, den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle und der aktuellen Rechtsprechung.
Eine Beratung und Unterstützung ist persönlich oder auch telefonisch möglich.
Sofern sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Minderjährigkeit als schwierig erweist, ist eine Einrichtung einer Beistandschaft im selben Team möglich. (Verweis auf Eintrag zur Beistandschaft möglich?)
Bei Fragen bezüglich des Sorgerechts, insbesondere auch zur Beurkundung dessen, steht das Team ebenso zur Verfügung. (Hier Verweis auf Beurkundung/Sorgeerklärung möglich?)