Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

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33.05 - Team Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
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Vorsprache nur nach Terminvergabe

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Einbürgerung

Mehr als 1,1 Millionen Menschen leben in der Region Hannover. Davon besitzen viele nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch die Einbürgerung wird ein wichtiger und weiterer Schritt zur Integration vollzogen. Sie ist ein Bekenntnis zu dem Land, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt gefunden haben. Deutschland bietet den Menschen Sicherheit und einen hohen Lebensstandard. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Einbürgerung erfolgt mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde durch den Regionspräsidenten in einem feierlichen Rahmen.

Hinweis zu laufenden Verfahren mit einer Einbürgerungszusicherung:

Seit dem in Kraft treten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetztes zum 27.06.2024 wird Mehrstaatigkeit in Deutschland generell hingenommen.

Sofern Sie bereits eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, ist eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr notwendig.

Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

  • Sofern Sie eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, setzten Sie sich bitte eigenständig mit Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung.

Hinweis zu bereits erfolgten Einbürgerungen mit Auflagenbescheid:

Durch die neuen Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz müssen Sie die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

Dies bedeutet, dass Sie den bei der Einbürgerung erlassenen Auflagenbescheid nicht mehr erfüllen müssen, die Verpflichtung der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit wurde ersatzlos aufgehoben. Sie erhalten kein weiteres Schreiben Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde.

  • Bei bestehenden Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde.

Hohe Auslastung

Aufgrund aktuell sehr hoher Antragszahlen berücksichtigen Sie bitte, dass die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages derzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt. Sobald Ihr Antrag in Bearbeitung ist, wird sich die Einbürgerungsbehörde unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Voraussetzungen

Wer kann eingebürgert werden?

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie müssen sich bei der Einbürgerung offiziell zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands sowie zum Grundgesetz bekennen. Und Sie versichern, der Bundesrepublik Deutschland nicht zu schaden.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis).
  • Sie haben seit 5 Jahren (unter Umständen auf bis zu 3 Jahre verkürzbar) Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z.B. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII).
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich) und es sind keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig.
  • Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie können Ihre Identität und alle Staatsangehörigkeit(en) durch Urkunden nachweisen.
  • Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Ziele oder Organisationen und haben dieses auch in der Vergangenheit nicht getan.
  • Es darf keine anderen Gründe geben, die Ihre Einbürgerung ausschließen. Sie können nicht eingebürgert werden, wenn Sie die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten, einer terroristischen Organisation oder extremistischen religiösen Gruppierung angehören oder diese unterstützen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen sind beispielhaft und nicht abschließend.

Im Einbürgerungsantrag müssen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß angeben, da sonst der Straftatbestand des § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt sein kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sprachschulzeugnis - standardisierte Prüfung Stufe B1 - ausgestellt von einem staatlich anerkannten Bildungsträger (Telc, g.a.s.t, TestDaF oder Goethe-Institut) in Kopie

oder

  • mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis (Kopie)
  • Versetzungszeugnis in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Kopie)
  • Prüfungszeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene deutsche Berufsausbildung (Kopie)
  • Diplom einer deutschsprachigen Hochschule (Kopie)

Für schulpflichtige Kinder:

  • aktuelle Schulbescheinigung
  • die letzten 3 Zeugnisse (Kopie)
  • ACHTUNG! Bei dem Besuch einer Gesamtschule (IGS) der Klassen 5 - 8, legen Sie bitte jeweils die nur die Seite 1 sowie den Fachbericht des Faches Deutsch des Lernentwicklungsberichtes vor!

Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland

  • mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis (Kopie)

oder

  • Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest (Kopie)

Personenstandsurkunden

Fremdsprachigen Urkunden sind deutsche Übersetzungen beizufügen, die von einem öffentlichen beeidigten oder anerkannten Übersetzer beglaubigt sind.

Bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Ausland:

  • Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (Kopie)
  • Heiratsurkunden / Lebenspartnerschaftsurkunden mit deutscher Übersetzung (Kopie)
  • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk mit deutscher Übersetzung (Kopie)

Bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Inland:

  • neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Hinweisen vom Standesamt
  • neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit allen Hinweisen vom Standesamt
  • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk (Kopie)
  • Bei eigenen Kindern (auch wenn diese nicht mit eingebürgert werden sollen), die in Deutschland geboren wurden: Kopien der Geburtsurkunden
  • Antrag auf Einbürgerung
    Bitte beachten: Die erforderliche Unterschrift wird zu einem späteren Zeitpunkt bei der Behörde nachgeholt!
  • Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Belehrung zur Angabe von strafrechtlichen Verurteilungen/Ermittlungsverfahren
  • Bescheinigung über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • Gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge / Ausländer / Staatenlose mit gültigem Aufenthaltstitel (Kopie) sowie 
  • Ausländischer Nationalpass und / oder Personalausweis mit deutscher Übersetzung (auch abgelaufene Dokumente werden akzeptiert) ALLER in Frage kommenden Staatsangehörigkeiten.
  • Bei irakischen Staatsbürgern bitte zusätzlich auch Kopien des irakischen Personalausweises und der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie jeweils eine deutsche Übersetzung
  • ein Passfoto aus neuerer Zeit für Personen ab 16 Jahren
  • handgeschriebener Lebenslauf in ganzen Sätzen für Personen ab 16 Jahren
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich im Bürgerbüro des Wohnortes)

Einkommensnachweise

Gegebenenfalls Nachweise der Eltern, bei Eheleuten / Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner

  • aktuelle Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate (Kopie)
  • Bescheide über den Erhalt öffentlicher Mittel, z. B. SGB II – Leistungsbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, SGB XII – Leistungsbescheid, Pflegegeldbescheid (Kopie)
  • Nachweise über ausländische Einkünfte (Kopie)
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf
  • bei Selbständigen:
    - Gewerbeanmeldung und Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche aktuelle monatliche Nettoeinkommen (Kopie). Die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen allein ist nicht ausreichend;
    - Nachweis über Krankenversicherung;
    - Nachweis über (ausreichende) Altersabsicherung;
    - Nachweis über Pflegeversicherung.

Im Einzelfall bleibt die Vorlage weiterer Unterlagen vorbehalten. 

Welche Gebühren fallen an?

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255,- €.
Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,- €.
Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,- €.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist eine gerichtliche Bestellungsurkunde einzureichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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