Bei Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei), z. B. für Gartenbrunnen eines Einfamilienhaushalts:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt (hierzu gehört auch die Bewässerung des eigenen Hausgartens) nicht erforderlich.
Das Bohrvorhaben ist dem Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit einer Durchschrift für die Untere Wasserbehörde der Region Hannover anzuzeigen. Die Bohranzeige finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de (Online-Bohranzeige).
Für Bohrungen nach Lagerstättengesetz und Bohrungen nach Bundesberggesetz werden Unterlagen benötigt. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).