Sie planen, unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Vorhaben, Gehölze in Ihrem Garten oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden?
Dann beachten Sie bitte die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung (§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz).
In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach § 5 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Ob die von Ihnen geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn der Maßnahme durch die untere Naturschutzbehörde zu prüfen.
In Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof gilt (vorausgesetzt, es besteht keine
Baumschutzsatzung):
Für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammumfang von über 1,00 m gemessen in 1,00 m Höhe und für die Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölzen), auch mit geringeren Stammumfängen, müssen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Genehmigung stellen.
In der freien Landschaft gilt:
Da in der freien Landschaft insbesondere das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde mitberücksichtigt werden, müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende, starke Rückschnitte von Einzelbäumen, Alleebäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig von Stammumfang und Anzahl bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden.