Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

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32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Waffen)
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.han­no­ver­.­de/Le­ben-in-der-Re­gion-Han­no­ver­/­Si­cher­heit-Ord­nung/­Ord­nungs­­an­ge­le­gen­hei­ten/­Ord­nungs­­rechts­an­ge­le­gen­hei­ten-Re­gion-Han­no­ver­/Waf­fen-und-Spreng­stoff

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Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. - Do. 08.00 - 15.30 Uhr
Fr. 08.00 - 12.30 Uhr
Ansprechpartner und Telefonnummern finden Sie auf der verlinkten Homepage.

Für viele der Verwaltungsleistungen der Waffenbehörde ist ein persönlicher Besuch nicht erforderlich.
Die Ansprechpersonen werden Sie dahingehend gern beraten, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis oder dessen zur Vertretung Berechtigten bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte, große selbständigen Städte und selbstständige Gemeinden

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenregelung für Niedersächsen ist in Vorbereitung (AllGO-Änderung).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu er-heben.

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