Hebammen

zuklappenAnsprechpartner/in
53.12 - Team Bürgerservice und Recht
Weinstr. 2-3
30171 Hannover
Telefon: 0511 61643434
E-Mail:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Postanschrift für Unterlagenübersendungen:
Region Hannover
53.12 - Team Bürgerservice und Recht
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Hebammen im Sinne des Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) sind Personen, die insbesondere selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen durchführen.

Hebammen sind dazu verpflichtet den Beginn und die Beendigung ihrer Berufsausübung, sowie Änderungen bei der unteren Gesundheitsbehörde nach § 7 Abs. 1 NHebG anzuzeigen. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.

Hebammen sind zusätzlich dazu verpflichtet bis zum 31. Januar jeden Jahres eine jährliche Meldung über Ihre Tätigkeit im Vorjahr nach § 7 Abs. 1 NHebG abzugeben.

Ziel dieser Regelungen ist es, die Gesundheit der Bevölkerung durch eine professionelle und qualifizierte Arbeit der Hebammen zu stärken.

Verfahrensablauf

Wählen Sie zunächst den passenden Meldebogen für Ihre Meldung aus. Es stehen folgende Meldebögen zur Verfügung:

  • Erstmeldung nach § 7 Abs. 1 NHebG –für Ihre erste Anmeldung als Hebamme bei der Region Hannover
  • Jährliche Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG – für Ihre jährliche Meldung zum 31.01. des Folgejahres
  • Änderungs- oder Beendigungsmeldung nach § 7 Abs. 1 NHebG – für die Anzeige von Änderungen zu Ihrer Tätigkeit sowie für die Anzeige der Beendigung der Tätigkeit als Hebamme

Nach der Auswahl tragen Sie Ihre Daten in den Meldebogen ein. Einige Felder sind Pflichtfelder, die ausgefüllt werden müssen. Dazu gehören u. a. Ihr Vorname und Nachname. Wenn ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt wurde, erhalten Sie eine elektronische Anzeige, welches Feld noch ausgefüllt werden muss. Eine Abgabe der Meldung ist nur möglich, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

Zu einigen Feldern können auch Dateien hochladen werden z. B. Fortbildungsnachweise oder als freiberufliche Hebamme den Nachweis über Ihre Berufshaftpflichtversicherung.

Nach Absenden der Meldung können Sie sich eine Kopie für Ihre Unterlagen zusenden lassen.

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vollständig mit der Meldung eingereicht haben, werden Sie diesbezüglich eine Nachforderung per Post erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Meldepflicht nach dem NHebG liegt bei den unteren Gesundheitsbehörden. Im Gebiet der Region Hannover und auch der Landeshauptstadt Hannover ist die zuständige Behörde:

Region Hannover

Fachbereich Gesundheitsmanagement

Hildesheimer Str. 20

30169 Hannover

Auskünfte erhalten Sie telefonisch unter 0511 616-43434 oder per E-Mail unter gesundheit@region-hannover.de

Voraussetzungen
  • Für die Erstmeldung: Sie beginnen Ihre Berufsausübung als Hebamme im Gebiet der Region Hannover. Eine Erstmeldung muss auch dann erfolgen, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Hebamme nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz/Elternzeit oder längere Krankheit) erneut aufnehmen.
  • Für die Anzeige der Beendigung: Sie beenden Ihre Berufsausübung als Hebamme im Gebiet der Region Hannover. Eine Abmeldung muss auch dann erfolgen, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Hebamme auf Grund einer längeren Pause nicht ausüben (z.B. Mutterschutz/Elternzeit oder längere Krankheit) einstellen.
  • Für die Jährliche Meldung: Sie üben Ihre Tätigkeit als freiberufliche oder angestellte Hebamme im Gebiet der Region Hannover aus und sind damit verpflichtet eine jährliche Meldung abzugeben.
  • Für die Änderungsanzeige: Sie üben als Hebamme Ihre Tätigkeit im Gebiet der Region Hannover aus. Dabei haben sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit Änderungen ergeben, z. B. bei Ihrer Tätigkeit (angestellt/ freiberuflich), Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; bei Ihren Aufgaben (Geburtshilfe/Familienhebamme), Ihrer Anschrift; Ihre Erreichbarkeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei Beginn der Berufsausübung:
  • die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ als beglaubigte Kopie eingereicht werden (sofern diese noch nicht vorliegt). Eine Übersendung per E-Mail sowie eine Kopie der Beglaubigung sind nicht ausreichend
  • Bitte schicken Sie die beglaubigte Kopie per Post oder vereinbaren einen Termin zur Vorlage unter 0511 616-43434.

Jährliche Meldung:

Freiberufliche Hebammen müssen zu Beginn Ihrer Berufsausübung und danach alle 3 Jahre einen Nachweis über Ihre Berufshaftpflichtversicherung einreichen.

  • Innerhalb von 3 Kalenderjahren sind 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenbettbetreuung umfassen und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung soweit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Meldungen nach dem NHebG entstehen keine Gebühren.
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Beginn Ihrer Berufsausübung ist unverzüglich und ohne Aufforderung anzuzeigen. In der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Beginn Ihrer Berufsausübung.

Die jährliche Meldung ist jedes Jahr bis zum 31. Januar des Folgejahres und ohne Aufforderung anzuzeigen. Also am 31.01.2025 muss die jährliche Meldung für das Jahr 2024 vorliegen.

Die Beendigung Ihrer Berufsausübung ist unverzüglich und ohne Aufforderung anzuzeigen. In der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung Ihrer Berufsausübung. Sollten Sie Ihre Tätigkeit innerhalb eines Jahres beenden, sind Sie dazu verpflichtet eine jährliche Meldung bis zum 31.01. des Folgejahres über Ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben.

Rechtsbehelf

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. Es handelt sich um eine rechtlich verpflichtende Vorschrift.

Was sollte ich noch wissen?

Hebammen, die ihrer Fortbildungspflicht oder Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, handeln ordnungswidrig nach § 8a NHebG. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500€ bzw. 1.500€ geahndet werden.

zurück