Hebammen im Sinne des Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) sind Personen, die insbesondere selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen durchführen.
Hebammen sind dazu verpflichtet den Beginn und die Beendigung ihrer Berufsausübung, sowie Änderungen bei der unteren Gesundheitsbehörde nach § 7 Abs. 1 NHebG anzuzeigen. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
Hebammen sind zusätzlich dazu verpflichtet bis zum 31. Januar jeden Jahres eine jährliche Meldung über Ihre Tätigkeit im Vorjahr nach § 7 Abs. 1 NHebG abzugeben.
Ziel dieser Regelungen ist es, die Gesundheit der Bevölkerung durch eine professionelle und qualifizierte Arbeit der Hebammen zu stärken.