Infektionskrankheiten werden gemeldet, um öffentliche Gesundheitsbehörden über das Auftreten und die Verbreitung von Krankheiten zu informieren. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt das Infektionsschutzgesetz dar (IfSG).
Durch die Meldungen von Infektionskrankheiten können Gesundheitsbehörden frühzeitig potenzielle Ausbrüche erkennen und Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen. Darüber hinaus unterstützen die gesammelten Daten in der Analyse der Verbreitungsmuster von Infektionskrankheiten, wodurch die Bekämpfung dergleichen sowie präventive Maßnahmen stetig weiterentwickelt werden.
Insgesamt unterstützt die Melde- sowie die Benachrichtigungspflicht von Infektionskrankheiten die öffentliche Gesundheit, indem sie zur Ermittlung von Sachverhalten und der Verhinderung bzw. der Eindämmung der Verbreitung von Infektionskrankheiten und somit dem öffentlichen Interesse dient.
Wann besteht eine Benachrichtigungsverpflichtung nach § 34 Abs. 6 IfSG
Leitungen von in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise Kitas, Schulen, Heime etc., müssen gem. § 34 Abs. 6 IfSG das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben tätigen, wenn anzunehmen ist, dass einrichtungsbezogene Personen, das betrifft alle Personen die innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung Tätigkeiten ausüben oder betreut werden, beispielsweise Lehrer*innen, Aufsichtspersonen, betreute Personen etc., die an in § 34 Absatz 1 bis 3 IfSG genannten Krankheitserregern und/oder Infektionen erkrankt oder dessen verdächtigt sind.
Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts gem. § 6 IfSG bereits erfolgt ist.
Hinweis zu meldepflichtigen Krankheiten gem. § 6 IfSG:
Bei Verdacht, der Erkrankung oder Tod in Bezug der unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG genannten Krankheiten, besteht über die Benachrichtigungsverpflichtung gem. 34 Abs. 6 IfSG hinaus die Verpflichtung einer namentlichen Meldung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG, sofern noch kein Arzt hinzugezogen wurde. Die namentliche Meldung muss dann nach § 9 IfSG erfolgen. Bitte nutzen Sie hierfür das Meldeformular § 6 IfSG-Meldung.