Jagdschein: Ausstellung

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32.01 - Team Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Jagd)
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Keine offenen Sprechzeiten - Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. - Do. 08.00 - 15.30 Uhr
Fr. 08.00 - 12.30 Uhr

Für viele der Verwaltungsleistungen der Jagdbehörde ist ein persönlicher Besuch nicht erforderlich.
Die Ansprechpersonen werden Sie dahingehend gern beraten, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen Jagdschein lösen.

Die Jägerprüfung wird durch die zuständige Stelle abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich zusammen aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung.

Vorbereitungskurse für die Jägerprüfung werden von den Kreisgruppen der Landesjägerschaft und von privaten Jagdschulen angeboten. Die Teilnahme eines Kurses als Vorbereitung auf die Prüfung wird dringend empfohlen.

Um dem Bedürfnis des interessierten Personenkreises gerecht zu werden, werden sowohl Intensivkurse von kurzer Dauer als auch über mehrere Monate dauernde Kurse zur Auswahl angeboten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Der Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
  • Passbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung, bitte Namen und Geburtsdatum auf der Rückseite vermerken)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung

Ein Führungszeugnis benötigen Sie nicht! Eine Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit erfolgt durch die Behörde.

Welche Gebühren fallen an?

Tagesjagdschein (Gültigkeit 14 Tage): 30,00 €
Jahresjagdschein (für 1 Jahr): 90,00 €
Jahresjagdschein (für 3 Jahre): 220,00 €
Jahresjugendjagdschein (nur für 1 Jahr möglich!): 57,50 €
Ermäßigter Jahresjagdschein (für 1 Jahr): 20,00 €
Ermäßigter Jahresjagdschein (für 3 Jahre): 52,50 €
Jahresfalknerschein (für 1 Jahr): 35,00 €
Jahresfalknerschein (für 3 Jahre): 85,00 €
Jahresjagdschein i. V. m. Jahresfalknerschein (für 1 Jahr): 107,50 €
Jahresjagdschein i. V. m. Jahresfalknerschein (für 3 Jahre): 267,50 €
Ermäßigter Jahresjagdschein i. V. m. Jahresfalknerschein (für 1 Jahr): 37,50 €
Ermäßigter Jahresjagdschein i. V. m. Jahresfalknerschein (für 3 Jahre): 105,00 €
Zweitschrift eines Jagdscheins: 25,00 €

Der ermäßigte Jagdschein gilt für:
a) Forstbeamtinnen und Forstbeamte
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit fortlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten
c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat
d) Personen, die bei der Landwirtschaftskammer als hauptamtliche Nutriajägerinnen oder Nutriajäger sowie hauptamtliche Bisamfängerinnen oder Bisamfänger tätig sind
e) Personen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden oder ein Hochschulstudium absolvieren, das Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist
f) Personen, die sich in der Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBI. I S. 631, 795) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig sind
g) Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter
h) bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
i) Beschäftigte der Jagdbehörden, die für Jagdfragen zuständig sind
j) Personen, die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehören

Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?

Bei der Erteilung von Jagdscheinen, die von ausländischen Mitbürgern genutzt werden sollen, gelten weitere Anforderungen, über die die zuständige Stelle im Einzelfall Auskunft gibt.

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