Landschaftsrahmenplan

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Besuche nur nach vorheriger Terminabsprache
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte, wenn bekannt, direkt an Ihre Ansprechperson.
Für viele der Verwaltungsleistungen ist kein persönlicher Besuch erforderlich.
Wir beraten Sie gern, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.



Die ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeauftragten sind das Bindeglied zwischen Naturschutzbehörde und den Bürgerinnen und Bürgern
Naturschutzbeauftragten der Region Hannover
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Allgemeine Informationen

Der LRP dient der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover als Grundlage für ihre Tätigkeit. Er stellt im räumlichen Zusammenhang dar, welche Maßnahmen an welcher Stelle notwendig sind, um die Biodiversität und die abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft in der Region Hannover zu erhalten und, dringend erforderlich, partiell zu verbessern. Er macht deutlich, in welchen Gebieten noch offene landschaftsbezogene Erholung in hoher Qualität möglich ist, wo aus bioklimatischen Gründen Kaltluftentstehungsgebiete mit Bezug zu belasteten Siedlungsräumen zu erhalten sind und betont zugleich die besondere Schutzwürdigkeit dieser Räume. Er stellt den Fachbeitrag des Naturschutzes zum Regionalen Raumordnungsprogramm dar und gibt Hinweise auf besondere Werte des Naturschutzes bei raumbezogenen Planungen. Nicht zuletzt kann der LRP in der vorliegenden Form auf übergeordnete Ziele und Funktionsbeziehungen aufmerksam machen, die bei Betrachtung von Eingriffsvorhaben auf lokaler Ebene nicht erkannt und damit nicht berücksichtigt werden können (Biotopverbundsystem).

Der LRP wird gemäß der Richtlinie und den Hinweisen in folgende Planungsschritte gegliedert:

  • Bestandsaufnahme und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und voraussichtliche Änderungen (Kap. 1-3),
  • Zielkonzept (Kap. 4),
  • Planungs- und Maßnahmenkonzept (Kap. 5).

 

Grundlage des im LRP auszuarbeitenden Ziel- und Maßnahmenkonzeptes ist eine im Optimalfall flächendeckend durchgeführte Erfassung und Bewertung (Kap. 1-3):

  • von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der streng geschützten, gefährdeten und charakteristischen Arten, wildlebenden Lebensge­meinschaften und ihrer Lebensräume sowie deren Beeinträchtigungen und Risiken (überwiegend liegen selektive Kartierungen vor, teilweise haben die Kartierungen repräsentativen Charakter),
  • des Landschaftsbildes (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) als Voraussetzung für das Landschaftserleben sowie von Störungen und Beeinträchtigungen der Möglichkeiten des Landschaftserlebens (flächendeckend),
  • der abiotischen Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima in ihrer räumlichen und funktionalen Vielfalt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungs­risiken (flächendeckend).

 

Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Schutzgüter, deren gegenwärtiger Zustand ausführlich und flächendeckend beschrieben wird, werden mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in § 1 und § 2 des BNatSchG sowie in zahlreichen übergeordneten Planwerken (s. Kap. 2, fachliche Vorgaben) dargestellt sind, abgeglichen (Kap. 4, Zielkonzept). Schwerpunkt der Bearbeitung ist hier die räumliche Konkretisierung der Ziele für die einzelnen Naturräume bzw. für 852 Landschaftsteilräume.

Wesentliche übergeordnete Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind:

  • Die Erhaltung und Förderung der naturraumtypischen Vielfalt an Arten und Lebensgemeinschaften,
  • die Erhaltung und Förderung natur- und kulturraumtypischer Landschaftsstrukturen (Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft) als Voraussetzung für eine ruhige landschaftsbezogene Erholung und das Landschaftserleben,
  • Lärmfreiheit,
  • belebte, funktionsfähige unbelastete Böden,
  • funktionsfähige unbelastete Wasserkreisläufe,
  • unbeeinträchtigte Luft und bioklimatische Ausgleichswirkungen.

 

Die sich aus der Gegenüberstellung von gegenwärtigem Zustand und angestrebtem Zustand ergebenden Maßnahmenvorschläge werden in Kap. 5 dargestellt.

Durch Abgleich und Überlagerung der Ergebnisse und Aussagen der Bestandsaufnahme mit den Zielen des Naturschutzes werden die bestehenden Defizite räumlich konkret erkannt.

Hierzu gehören Vorschläge für Schutzgebietsausweisungen für besonders wertvolle Landschaften, Artenschutzprogramme, Hinweise zu besonderen weiteren wertvollen Schutzgütern und ihrem Schutz.

Durch

  • Maßnahmen zur Sicherung von bereits wertvollen Teilen von Natur und Landschaft sowie solche zur
  • Verbesserung und Entwicklung von derzeit defizitären Teilen von Natur und Landschaft bzw. Funktionen,
  • Hinweise auf spezielle Artenschutzmaßnahmen und
  • Hinweise zu Anforderungen an Nutzergruppen

soll aufgezeigt werden, wie diese Ziele erreicht werden können.

 

Der LRP hat die Aufgabe, im Maßnahmenkonzept diese konkretisierten Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege an die Funktionen und Räume der Region Hannover räumlich konkret in Text und Karten darzustellen.

Zuständige Stelle

Zuständig für Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ist die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover.

Rechtsgrundlage

Die Untere Naturschutzbehörde erstellt den LRP im übertragenen Wirkungskreis. Die Untere Naturschutzbehörde hat nach § 5 NNatG einen Landschaftsrahmenplan („LRP“) auszuarbeiten und fortzuschreiben.

Der LRP stellt für das Gebiet der Unteren Naturschutzbehörde einschließlich des besiedelten Bereichs rahmenhaft und gutachtlich folgende Sachverhalte dar:

  • Den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft sowie die voraussichtlichen Änderungen,
  • die Teile von Natur und Landschaft, die die Voraussetzungen nach §§ 23 bis 30 BNatSchG erfüllen, sowie die für sie erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • die Teile von Natur und Landschaft, die Bestandteile der Kulisse von Natura 2000 sind (§ 31-33 BNatSchG),
  • die erforderlichen Maßnahmen des Artenschutzes,
  • die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege.

Maßgebliche Richtschnur für die Erarbeitung des LRP sind fachgutachterliche Leitfäden des Landes Niedersachsen, herausgegeben im Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen.

Der LRP besitzt in Niedersachsen keinerlei Rechtskraft. Er ist ein unabgestimmtes Fachgutachten der Unteren Naturschutzbehörde und muss daher im Hinblick auf seine fachlichen Aussagen nicht mit anderen Fachbereichen abgestimmt werden. Rechtskraft kann der LRP nur für diese Teile bzw. Aussagen entfalten, die in das rechtsverbindliche Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover übernommen bzw. integriert werden.

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