Beim Kauf eines Grundstücks in ihrem Zuständigkeitsbereich kann die Naturschutzbehörde, das Land oder ein begünstigter Dritter unter bestimmten Voraussetzungen in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur möglich, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
Die Ausübung kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein.