Schornsteinfeger

zuklappenAnsprechpartner/in
36.23 - Team Immissionsschutz
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
Telefon: 0511 61622641
Telefax: 0511 61623696
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.re­gion-han­no­ver­.de
Besuche nur nach vorheriger Terminabsprache
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte, wenn bekannt, direkt an Ihre Ansprechperson.
Für viele der Verwaltungsleistungen ist kein persönlicher Besuch erforderlich.
Wir beraten Sie gern, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.

Allgemeine Informationen

Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

Was sollte ich noch wissen?

Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

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