Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Region Hannover haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine zumutbare Beförderung zur nächsten Schule der gewählten Schulform. Grundsätzlich wird ein Anspruch auf Schülerbeförderung durch die Aushändigung einer Schulfahrkarte des Großraumverkehrs Hannover (GVH) erfüllt. Damit können öffentliche Verkehrsmittel im Tarifgebiet des GVH (in den Tarifzonen ABC) kostenlos genutzt werden. Ist eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, auf herkömmlichem Weg zur Schule zu gelangen, kann ein Antrag auf Beförderung per Mietwagen mit o. g. Antragsformular gestellt werden.
Schülerbeförderung: Mietwagenbeförderung aufgrund einer vorübergehenden Behinderung
Ansprechpartner/in
40.02 - Team Schülerbeförderung | |
Hildesheimer Str. 20 30169 Hannover Telefon: 0511 61622258 E-Mail: fachbereich40@region-hannover.de | Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr |
Weiterführende Informationen Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover |
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Voraussetzung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)
- Teilnahme an einer besonderen vorschulischen Sprachfördermaßnahme nach § 64 Abs. 3 NSchG oder
- Besuch eines Schulkindergartens oder Besuch eines 1. bis 10. Schuljahrganges an einer allgemein bildenden Schule oder Besuch eines 11. und 12. Schuljahrganges an einer Schule für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung oder
- Besuch einer Berufseinstiegsschule oder Besuch der ersten Klasse einer Berufsfachschule, soweit diese ohne Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) besucht wird
Voraussetzung der Schülerbeförderungssatzung der Region Hannover
- Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 2.000 Meter. Messpunkte sind hierbei die Haustür der Schülerin oder des Schülers sowie der auf dem Schulweg nächste und benutzbare Eingang des Schulgebäudes, in welchem der Unterricht in der Regel stattfindet.
Die Städte und Gemeinden in der Region Hannover haben für ihre Grundschulen jeweils einen Schulbezirk festgelegt. Nächstgelegene Grundschule ist damit grundsätzlich die Schule, in deren Schulbezirk das Kind wohnt. Für weiterführende Schulen in der Region Hannover bestehen zur Festlegung der nächsten Schule unterschiedliche Regelungen.
Besonderheit: Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann sich ein Anspruch auf Schülerbeförderung auch bei Unterschreiten der Mindestentfernung von mehr als 2.000 Metern ergeben. Ob dies der Fall ist, wird von der Region Hannover auf Antrag im Einzelfall geprüft.