Als Heilpraktiker*in in Niedersachsen haben Sie sich neben den Vorgaben des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auch an die Vorgaben des § 7a Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zu halten. Danach sind Heilpraktiker*innen verpflichtet:
1. den Beginn der Tätigkeit bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 7a Abs. 1 S. 1, 2 NGöGD). Dabei sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben (§ 7a Abs. 1 S. 4 NGöGD). Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. Bei Erlaubnissen, die nicht durch die Region Hannover erteilt wurden, bedarf es einer beglaubigten Kopie der Erlaubnis.
2. jede Änderung des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geschlechts, der Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren ist bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird, unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 7a Abs. 1 S. 5 NGöGD).
3. die Beendigung der Tätigkeit innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wurde, und die absolute Tätigkeitsbeendigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 7a Abs. 1 S. 5 NGöGD).
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also so zeitnah wie möglich nach der Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit.
Wichtig: Sollten Sie einer der unter 1. – 3. aufgeführten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann gegen Sie ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 € verhängt werden (§ 7a Abs. 3 NGÖGD). Wiederholte Verstöße gegen die gesetzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten können die Annahme der Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung und damit den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
Das Hinweisblatt finden Sie auf www.hannover.de für sich zum downloaden.