Hebammen - Änderungs- oder Beendigungsmeldung nach § 7 Abs. 1 NHebG

Formular des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (Stand: 22.08.2023)

Formular des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (Stand: 22.08.2023)

Meldepflichten für Hebammen

Meldepflichten für Hebammen

Meldung gemäß § 7 Abs. 1 Niedersächisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

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Hinweise

Hinweise

Unabhängig von der Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG sind Meldungen nach § 7 Abs. 2 NHebG über Todesfälle und Totgeburten unverzüglich vorzunehmen. Diese Meldungen an die untere Gesundheitsbehörde können formlos erfolgen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 2 NHebG besteht unabhängig von den Meldepflichten nach § 7 NHebG.

Datenschutzhinweise

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Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

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