Hinweise zur Abgabe der jährlichen Meldung
Alle angestellten und freiberuflich tätigen Hebammen sind nach § 7 Abs. 1 NHebG jährlich zur Meldung verpflichtet. Als tätige Hebamme gelten Personen, die insbesondere Beratung, Betreuung und Beobachtung von gebärenden Personenen während der Schwangerschaft, der Geburt, im Wochenbett und der Stillzeit, sowie die Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen durchführen. Unabhängig davon, wie viele Tage im Jahr die Tätigkeit ausgeführt wird.