Hebammen - Jährliche Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG

Formular des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (Stand: 22.08.2023)

Formular des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (Stand: 22.08.2023)

Jährliche Meldepflichten für Hebammen

Jährliche Meldepflichten für Hebammen

Meldung gemäß § 7 Abs. 1 Niedersächisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

Dies finden Sie oben rechts auf den Schreiben.
Bitte geben Sie hier das Jahr an für welches die Meldung erfolgt. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie die Meldung für das vergangene Jahr abgeben.
Vertrauliche Personendaten

Vertrauliche Personendaten

bei Abweichung
Anschrift/en der beruflichen Tätigkeit

Anschrift/en der beruflichen Tätigkeit

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NHebG i. V. m. § 8 Abs. 1 NHebG)

Anschrift/en der beruflichen Tätigkeit*bitte wählen Sie hier aus
Tätigkeiten in weiteren Bezirk / Bezirken

Tätigkeiten in weiteren Bezirk / Bezirken

Tätigkeiten in weiteren Bezirk / Bezirken
Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten

Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NHebG i. V. m. § 8 Abs. 1 NHebG)

Dienstliche Mobilfunknummer*
Anrufbeantworter*
Dienstliche Telefonnummer
Anrufbeantworter
Faxnummer
Beschäftigungsart und Arbeitsumfang

Beschäftigungsart und Arbeitsumfang

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 NHebG i. V. m. § 8 Abs. 1 NHebG)

Beschäftigungsart Bitte geben Sie an, in welcher Beschäftigungsart Sie tätig sind.
Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren

Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NHebG)

Nach § 2 Abs. 4 NHebG sind Hebammen verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und, beginnend mit dem Kalenderjahr nach ihrer erstmaligen Berufsaufnahme, alle drei Kalenderjahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenbettbetreuung umfassen und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.

Hinweise

Hinweise

Veröffentlichung Kontaktdaten

Unabhängig von der Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG sind Meldungen nach § 7 Abs. 2 NHebG über Todesfälle und Totgeburten unverzüglich vorzunehmen. Diese Meldungen an die untere Gesundheitsbehörde können formlos erfolgen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 2 NHebG besteht unabhängig von den Meldepflichten nach § 7 NHebG.

Hinweise zur Abgabe der jährlichen Meldung
Alle angestellten und freiberuflich tätigen Hebammen sind nach § 7 Abs. 1 NHebG jährlich zur Meldung verpflichtet. Als tätige Hebamme gelten Personen, die insbesondere Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt, im Wochenbett und der Stillzeit, sowie die Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen durchführen. Dies ist unabhängig davon, wie viele Tage im Jahr die Tätigkeit ausgeführt wird.

Datenschutzhinweise

Datenschutzhinweise

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

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