Sollten Sie einer der Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann gegen Sie ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 € verhängt werden (§ 7a Abs. 3 NGÖGD). Wiederholte Verstöße gegen die gesetzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten können die Annahme der Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung und damit den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung rechtfertigen.