Hinweise für freiberufliche Hebammen
Als Hebamme in Niedersachsen haben Sie sich an die Vorgaben des Nds. Hebammengesetz zu halten. Dazu gehören unter anderem:
1. Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen (§ 2 Absatz 1 NHebG).
2. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 NHebG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also so zeitnah wie möglich nach der Aufnahme sowie bei Beendigung der Tätigkeit als Hebamme.
3. Sie sind verpflichtet eine jährliche Meldung bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres mittels vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Diesen finden Sie auf der Internetseite www.hannover.der unter dem Suchbegriff „Hebamme“ bzw. in diesem Serviceportal.
4. Sie sind dazu verpflichtet alle drei Kalenderjahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden teilzunehmen (§ 2 Absatz 4 NHebG) und dies in der jährlichen Meldung nachzuweisen.
5. Als freiberufliche Hebamme müssen Sie sich zusätzlich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und/oder Wochenbettbetreuung beteiligen. Schicken Sie mir dazu bitte einen entsprechenden Nachweis. Sollten Sie über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen, reicht in diesem Fall ein entsprechender Hinweis darüber.
6. Zu Beginn Ihrer Tätigkeit sowie alle drei Jahre müssen Sie eine geeignete Haftpflichtversicherung nachweisen (z. B. Abrechnung).
7. Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde, in Ihrem Fall der Region Hannover, unverzüglich in pseudonymisierter Form zu melden, wenn während der Zeit der Betreuung eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt eingetreten ist (§ 7 Absatz 2 NHebG). Diese Meldungen an die untere Gesundheitsbehörde können formlos erfolgen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 2 NHebG besteht unabhängig von den Meldepflichten nach § 7 NHebG.