Hebammen - Erstmeldung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 NHebG

Formular des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (Stand: 22.08.2023)

Formular des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (Stand: 22.08.2023)

Erstmeldung zur Ausübung des Hebammenberufs

Erstmeldung zur Ausübung des Hebammenberufs

Meldung gemäß § 7 Abs. 1 Niedersächisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

Vertrauliche Personendaten

Vertrauliche Personendaten

bei Abweichung
Anschrift/en der beruflichen Tätigkeit

Anschrift/en der beruflichen Tätigkeit

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NHebG i. V. m. § 8 Abs. 1 NHebG)

Anschrift/en der beruflichen Tätigkeit*bitte wählen Sie hier aus
Tätigkeiten in weiteren Bezirk / Bezirken

Tätigkeiten in weiteren Bezirk / Bezirken

Tätigkeiten in weiteren Bezirk / Bezirken
Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten

Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NHebG i. V. m. § 8 Abs. 1 NHebG)

Dienstliche Mobilfunknummer*
Anrufbeantworter*
Dienstliche Telefonnummer
Anrufbeantworter
Faxnummer
Beschäftigungsart und Arbeitsumfang

Beschäftigungsart und Arbeitsumfang

(Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 NHebG i. V. m. § 8 Abs. 1 NHebG)

Beschäftigungsart Bitte geben Sie an, in welcher Beschäftigungsart Sie tätig sind.
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

Mit der Anzeige über den Beginn der Berufsausübung ist gleichzeitig die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. 

Hierfür können Sie entweder eine Kopie über das Zeugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ in beglaubigter Form (beglaubigte Kopie) per Post an folgende Adresse übersenden:

Region Hannover
53.12 - Bürgerservice und Recht
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover

oder Ihr Originalzeugnis nach vorheriger Terminvereinbarung über gesundheit@region-hannover.de bei mir vorlegen.

Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren

Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren

Nach § 2 Abs. 4 NHebG sind Hebammen verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und, beginnend mit dem Kalenderjahr nach ihrer erstmaligen Berufsaufnahme, alle drei Kalenderjahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenbettbetreuung umfassen und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.

sofern Sie bereits über Nachweise verfügen, können Sie diese hier hochladen.
Hinweise

Hinweise

Veröffentlichung Kontaktdaten
Datenschutzhinweise

Datenschutzhinweise

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

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